Blogger, Fotografen, Podcaster und die, die es werden wollen: Das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts wirft seine Schatten voraus.

„Der Umsetzungsbedarf für das Telemediengesetz (TMG), die ePrivacy-VO und die jeweiligen Richtlinien scheint damit zum jetzigen Zeitpunkt sehr hoch.“ – Marcel Supernok-Kolbe

Der Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die EU-Verordnung 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie EU 2016/680 sieht im aktuellen Entwurfsstadium weiterhin lediglich für die (professionelle) journalistische Berichterstattung einen Schutz der Diskursteilnehmer vor. Die spezialgesetzlichen Regelungen hätten somit keine Auswirkungen auf die Personengruppen der z. B. Blogger, Youtuber oder Fotografen außerhalb des Bereichs der Pressefotografie (selbständig tätige Fotografen, Hobbyfotografen, usw.). Was bedeutet das jedoch konkret?

Obwohl die genannten Personengruppen ein elementarer Bestandteil der heutigen Meinungsfreiheit darstellen, sieht der Referentenentwurf mit der Extraktion der Personengruppen aus dem spezialgesetzlichen Anwendungsbereich zum „Medienprivileg“ eine Verschärfung der datenschutzrechtlichen Anforderungen für diese Personengruppe vor. Eine implizit weite Auslegung der DSGVO, wie sie derzeit besteht, zum Schutz der genannten Personengruppe reicht demnach nicht aus. Im Rahmen der Konsultationen haben sich die Verbände deshalb bisher auf den Erlass spezieller Schutzvorschriften konzentriert sowie eine weite Auslegung der (möglichen) Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 1 DSGVO gefordert.

Der Referentenentwurf sieht jedoch nicht nur Anpassungen bzw. Spezifikationen der DSGVO vor. Viel mehr empfehlen die Verbände, die mit der DSGVO verbundenen (spezialgesetzlichen) Regelungen wie bspw. das Telemediengesetz (TMG) oder der ePrivacy-Verordnung an die aktuelle Rechtslage anzupassen. Problematisch an einer Anpassung des TMG an die DSGVO dürfte insbesondere der Umstand sein, dass die DSGVO eine datenschutzrechtliche Vollharmonisierungswirkung entfaltet und der Abschnitt 4 des TMG mit §§ 11 ff. in der aktuellen Fassung nicht über die ePrivacy-Richtlinie neben oder vorrangig der DSGVO behandelt werden kann. Ein Rückzug vieler Unternehmen und Selbständiger, die personenbezogene Daten oder Medien verarbeiten, scheint daher ohne eine spezialgesetzliche Regelung unter Anwendung der DSGVO nur schwer möglich. Der Umsetzungsbedarf für das TMG, die ePrivacy-VO und die jeweiligen Richtlinien scheint damit zum jetzigen Zeitpunkt sehr hoch. Mit den in vielen Bereichen bis dato offenen Rechtsprechungen zur DSGVO führt dies perspektivisch zu einem weiteren kontinuierlichen und an den Rechtsprechungen orientierten Umsetzungsaufwand bei Selbständigen und Unternehmen.

Der Gesetzgeber hat mit dem aktuellen Entwurf jedoch weiterhin die Möglichkeit, der vorhandene Verunsicherung bei der Anwendung und Umsetzung der DSGVO entgegen zu wirken und ein notwendiges Maß an Klärung herbeizuführen. Diese Verunsicherung zeigt sich bereits bei einer Analyse der öffentlich zugänglichen Internetseiten von Selbständigen und klein- und mittelständischen Unternehmen im Rems-Murr-Kreis: ein Großteil analysierter Internetauftritte setzt die datenschutzrechtlichen Vorgaben zwischenzeitlich in Teilen um. Jedoch besteht im Umfang, der Dokumentation und bei Informationsmöglichkeiten für Verbraucher über die Verwendung personenbezogener Daten nach derzeitigem Kenntnisstand großer Nachbesserungsbedarf. Sofern bei der Anwendung oder Prüfung der datenschutzrechtlichen Vorschriften Fragen entstehen, besteht für Unternehmen und Selbständige daher wohl weiterhin ein großer Bedarf, sich bei Verbänden oder den zuständigen Stellen fortlaufend zu informieren und sich insbesondere über den weiteren Anpassungsbedarf aufgrund gesetzlicher Änderungen und aktueller Rechtsprechungen aufklären zu lassen.

Quelle: Beteiligungsportal Baden-Württemberg, Anpassung Datenschutzgesetz (https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/, Abruf am 18.07.2018)